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Schlicht & Stark in weißem Porzellan

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Gesetze und Normen für Porzellan

Vorwort

 

Bis weit in die Gegenwart ist man davon ausgegangen, dass Garantien und Auflagen an Porzellan nicht existent und sinnvoll seien, weil das Geschirr letztlich zerbricht, wenn es hinfällt. Dieser Auffassung folgen aber weder Lebensmitteltechniker als auch die Gesetzgeber in der EU. Der Einsatz von Porzellan ist für den Verbraucher weitaus gefährlicher, als er annimmt und bedurfte einer dringlichen Überarbeitung von Anforderungen und Vorgaben. Seit der Eingruppierung von Porzellan in die Güterklasse "Produkte die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen" gelten die Normen und Auflagen der Lebensmittelbedarfsgegenständeverordnung. Holst Porzellan möchte Ihnen mit der Informatiosseite "Gesetze und Normen" einen kleinen Überblick über den Urwald der Gesetzesfluten geben.


Die REACH - Verordnung und Porzellan

 

Hersteller und Anbieter von weißem Porzellan, ohne Aufglasur- oder Inglasurdekorationen sind von der Verpflichtung der Abgabe und Erteilung einer REACH-Deklaration nach Artikel 7 der Verordnung befreit. Bitte finden Sie hierzu unsere Erklärung vom 29.05.2009 als download-pdf. Darüber hinaus reichende Informationen sind online über das Helpdesk abrufbar:  http://www.reach-helpdesk.de


 

Lebensmittelüberwachung - Jetzt ist's amtlich...

 

Die erste, uns bekannte Rückstellprobe von Holst Porzellan wurde am 20.01.2009 in München gezogen. Bei einem unserer Gastronomiegroßhändler und Partner wurde durch die amtliche Lebensmittelüberwachung aus der Ausstellung, bzw. aus dem Verkaufsraum eine Backform Toscana entnommen und zum Prüfungsverfahren nach § 43 LFGB sichergestellt. Gleichlautend wurden wir als inverkehrbringendes Unternehmen entsprechend aufgefordert, die amtlichen Prüfzertifikate auszuhändigen. Händler, die immer noch Waren ohne Bodenmarke vertreiben sollten nun gewarnt sein, denn die entsprechenden Verordnungen sind inzwischen bei den prüfenden Instanzen angekommen. Ab jetzt drohen Geldstrafen und Einzug der Waren!

 

 

 

 


 

 

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

 

"... Ein Teller ist ein Teller und eine Tasse eben eine Tasse..." so denken heute noch viele Anbieter und Verbraucher. Das ist aber weit gefehlt! Seit 1973 verstärken sich die Anforderungen und Vorgaben für Porzellan und keramische Erzeugnisse stetig. Erstmalig wurde im Dezember 1973 eine einheitliche DIN-Norm für Porzellan aufgelegt. Seit der Eingruppierung von Porzellan als Lebensmittel-Bedarfsgegenstand haben sich eine Reihe von bereits bestehender Gesetze und Verordnungen auch auf Porzellan und keramische Erzeugnisse für Tisch, Tafel und Küche übertragen. Seit Dezember 2004 beschäftigen sich viele EU Verordnungen mit der Vereinheitlichung von landesspezifischen Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers. Seit Mai 2005 greifen diese Verordnungen europaweit und schreiben zukünftig den Vertreibern von Geschirr & Keramik aller europäischen Länder eine Vielzahl von einheitlichen Vorschriften, Normen und Anforderungen vor, damit diese Warengattungen zukünftig wirklich unbedenklich in den freien Verkehr der Europäischen Union gebracht werden dürfen. Für die Überprüfung zur Einhaltung dieser Vorschriften sind zukünftig in Deutschland die Behörden der Lebensmittelüberwachung zuständig. Diese haben alleine im Jahr 2004 bundesweit rund 125.000 Betriebe (Bericht & Link hier) aufgedeckt, die den Anforderungen von lebensmittelrechtlichen Bestimmungen nicht entsprochen haben. Das Strafmaß der Vergehen bewegte sich zwischen bußgeldpflichtigen Mängelberichten bis zu Freiheitsstrafen von 24 Monaten.

 

Wer also glaubt, auf die neuen Regeln nicht achten zu müssen, geht ein erhebliches, persönliches Risiko ein!  

Unter Strafe stehen u.a.:

- Der Verkauf von Porzellan ohne Konformitätserklärung und Rückverfolgbarkeit
- Der Einkauf von ...s.o.
- Die Verwendung von ...s.o.
  In allen Fällen haftet nicht der Betrieb, sondern der Bevollmächtigte persönlich!



 

 

Wir haben Ihnen hier nur einen Auszug der wichtigsten Gesetzesnormen zusammengetragen, die ab dem 01.01.2007 für Porzellan und keramische Erzeugnisse anzuwenden sind:

EU Richtlinie 1935/2004

 

über Materialien und Gegenstände die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

 

Amtsblatt der EU 32004R1935

EU Verordnung 1935/2004 deutsch

EU Verordnung 1935/2004 englisch

Bedarfs Gegenständeverordnung

 

EU Richtlinie 2005-31

 

über die Methode zur Analyse von Keramikgegenständen die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

 

Amtsblatt der EU 32005L0031

EU Verordnung 2005/031

Erläuterung der EU Richtlinie 1935

EU Verordnung 243/15/2002

DIN 66072

 

Deutsche Industrienorm für Porzellangeschirre zur Nutzung im gewerblichen Bereich ab einer Scherbenstärke von 3 mm.

 

DIN 66070

LMBG (BGBI. I. S. 2296)

 

Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der Neufassung von 1997.

 

Lebensmittelbedarfs-gegenständegesetz

BGVO (BGBI. I. S. 5)

 

Bedarfsgegenständeverordnung in der Neufassung vom 23.12.1997.

 

Bedarfsgegenständeverordnung

 

DKL Vorgaben

 

Deutsche Koordinierungsstelle für Laboreignungsprüfungen

über die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorgaben des ISO/IEC Guide 43: 1997"Proficiency Testing by Interlaboratory Comparisons" in Verbindung mit der darin eingearbeiteten internationalen Vereinbarung von ISO, IUPAC und AOAC...

 

Kontrollvorgaben

 

Bundesamt für Verbraucherschutz

 

Generelle Anforderungen an Porzellan gemäß der Eingruppierung in das BVL Verzeichnis und die Durchführung von Prüfungen durch amtliche Institutionen am Beispiel der chemischen Untersuchungseinrichtungen der Städte Essen und Oberhausen (CGI Jahresbericht 2005)

 

CGI Jahresbericht 2005

Jahresbericht

des Bundesland Hessen

EU Richtlinie 243/15

 

... über das Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe...

 

EU-Richtlinie 243/15

Unsere Zusammenfassung dieser Gesetzesflut:

 

1. Die EU Verordnungen sind auch in Deutschland gültig und stellt geltendes Recht dar!
2. Porzellan für Tisch und Tafel fällt definitiv in den Zuständigkeitsbereich dieser Verordnung.
3. Der Rückverfolgbarkeitsartikel greift ab dem 27.10.2006 und gilt nur für vor dem 03.12.2004 gekaufte Ware.
4. Wer seit Mai 2005 Porzellan ohne Bodenstempel (Rückverfolgbarkeit) und ohne Konformitätserklärung einkauft ohne selbst eine Konformitätsprüfung vorzunehmen, handelt gegen geltendes EU-Recht und hat mit (Zitat) "...abschreckenden Sanktionen..." zu rechnen.
5. Die Porzellanwaren aus unserem Hause entsprechen den aktuellen EU-Richtlinien, eine formale Erklärung können Sie sich mit diesem Link als "pdf-Datei" herunterladen.

 


Holst Porzellan ist definitiv Gesetzeskonform:

 

Ab dem 01. August 2005 werden Sie auf unseren Auftragsbestätigungen und Rechnungen folgenden Fußtext als formelle Erklärung finden: 

Konformitätserklärung: Wir sichern zu, dass die von uns gelieferten Porzellanartikel mit der Bodenmarke "Holst" der Richtlinie EG Nr. 1935/2004 entspricht! Eine vollständige Dokumentation liegt zur Einsichtname der Behörden in unseren Geschäftsräumen bereit!